FSB

Gut zu Wissen.

Einleitung

Die Flugschule Basel (FSB) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Muttenz und einer Operationsbasis am EuroAirport. Die FSB ist ein Luftfahrtunternehmen und ist in den folgenden drei Geschäftsbereichen aktiv: Praktische und theoretische Aus- und Weiterbildung von Piloten, Vermietung von Flugzeugen an Piloten und Luftfahrtunternehmen sowie Unterhalt eigener Flugzeuge und Wartung von Flugzeugen von Dritten. Die Geschäftsführung liegt in den Händen des CEO, der administrativ durch den Bereich ADA (Administration, Dokumentation, Accounting) und den HT (Head of Training) unterstützt wird.

Luftfahrtunternehmen unterliegen strengen Regulierungen. Die FSB wird kontinuierlich vom schweizerischen BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) überwacht, welches seinerseits die europaweit geltenden Erlasse der EASA (European Aviation Safety Agency) umsetzen muss. Die FSB verfügt für die oben erwähnten Tätigkeiten über alle notwendigen Kompetenzen, Mittel und Einrichtungen sowie behördliche Zulassungen.

Der Betrieb erfolgt auf Basis der folgenden Unterlagen: Organisation Management Manual (OMM) inklusive Beilagen, Operations Manual (OM) inklusive Beilagen, Training Manual (TM) inklusive Beilagen, CAE inklusive Beilagen, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen inklusive Anhang. Alle diese Unterlagen sind für die FSB und ihre Kunden verbindlich. Alle erwähnten Dokumente können von den Kunden online eingesehen werden.

Der Bezug einer Dienstleistung und/oder der Kauf eines Produkts durch eine Person oder Firma impliziert, dass die in Punkt 1.5 erwähnten Unterlagen akzeptiert werden. Die Eckpfeiler der Geschäftspolitik der FSB sind: Sicherheit im Flugbetrieb, Einhaltung aller behördlichen Vorschriften, hoher Standard der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie zufriedene Kunden.

Aus- und Weiterbildung von PilotInnen

Aus- und Weiterbildungen werden von Flug- und Theorieinstruktoren auf der Grundlage behördlich vorgeschriebener und akzeptierter Lehrpläne durchgeführt. Die Fluginstruktoren sind während Ausbildungsflügen am Doppelsteuer für die Gewährleistung der Sicherheit verantwortlich. Piloten und Flugschüler, die Doppelsteuerflüge mit einem FSB-Fluglehrer durchführen, haften nur, wenn sie den Fluglehrer in seiner Tätigkeit behindern oder vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln.

Während eines Solo-Schulflugs ist der Student im Rahmen des erteilten Flugauftrags für die gesetzeskonforme Durchführung des Flugs verantwortlich. Kunden dürfen einen Flug nur antreten, wenn sie flugtauglich sind.

Die FSB stellt die für die Ausbildung und das Training notwendigen Ressourcen (Flugzeuge, Instruktoren, Theorieräume, Unterlagen usw.) gegen Entgelt zur Verfügung. Die FSB bemüht sich, die Flugzeuge in einwandfreiem Zustand zum Zeitpunkt der Reservierung zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit technischer, meteorologischer und menschlicher Einflüsse kann jedoch keine Gewähr für die rechtzeitige Verfügbarkeit gegeben werden.

Die Kunden sind verpflichtet, sorgfältig mit den Ressourcen umzugehen. Sie haften für Schäden, die durch unsachgemäße Anwendung, Nichteinhaltung von Vorschriften, Unachtsamkeit usw. verursacht werden.

Die Instruktoren halten die Fortschritte in der Ausbildung schriftlich fest und besprechen diese regelmäßig mit den Kunden (Briefings und Debriefings in der praktischen Ausbildung, Zwischenprüfungen im Theorieunterricht). Falls in den Unterlagen auf Wunsch des Kunden nichts anderes vermerkt ist, wird davon ausgegangen, dass diese mit der Qualität und Quantität der erbrachten Dienstleistung bzw. des angebotenen Produkts zufrieden sind.

Die regelmäßige Messung der Kundenzufriedenheit ist für die erfolgreiche Weiterentwicklung der Aus- und Weiterbildung wichtig. Deshalb wird von den Kunden erwartet, dass sie die in den Ausbildungen vorgesehenen Feedbackformulare ausfüllen und abgeben. Die Instruktoren sind gehalten, diese Feedbacks einzufordern.

Die FSB stellt monatlich Rechnung für die absolvierte Ausbildung bzw. die bezogenen Leistungen. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Piloten, die die Zahlungsfrist nicht einhalten, werden vom Flugbetrieb gesperrt, bis sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind. Die Belastung von Mahngebühren und Verzugszinsen sowie die Beschreitung des Rechtswegs bleiben vorbehalten. Als Verzugszins gilt der Zins für Blankokredite der Basellandschaftlichen Kantonalbank.

Bei längeren Ausbildungen wie PPL, LAPL, CPL, IR verlangt die FSB zu Beginn ein unverzinsliches Depot in Höhe von 1000 Fr., das bei Abschluss der Ausbildung verrechnet bzw. zurückbezahlt wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die FSB gewährleistet keine Ausbildungs- oder Preisgarantie. Je nach Eignung, Einsatz, Alter und Umständen (wie z.B. Wetter, Unterbrechungen) können beträchtliche Abweichungen von der gesetzlich festgelegten Mindeststundenzahl zum Erwerb eines Ausweises oder einer Berechtigung auftreten.

Ausbildungsflüge werden auf FSB-Flugzeugen durchgeführt. Im Einzelfall können zugemietete Flugzeuge eingesetzt werden. Diese müssen unter Beilage einer Benutzungsvereinbarung vor Aufnahme des Flugbetriebs dem BAZL gemeldet werden.

Sollte ein Flugzeug aufgrund technischer und meteorologischer Probleme und ohne Verschulden des/der Piloten eine Zwischenlandung einlegen müssen oder auf den Start zum Rückflug verzichten, gehen die gegebenenfalls entstehenden Reisekosten nach vorgängiger Rücksprache mit der FSB zu Lasten der FSB.

Die FSB hat ihre Flugzeuge und deren Sitzplätze gegen folgende Risiken versichert: Haftpflicht (Einheitsdeckung), Insassen-Unfallversicherung für Passagiere und Kasko. Die Versicherungsleistungen sind im Anhang 1 aufgeführt.

Vermietung von Flugzeugen

Die FSB vermietet Flugzeuge an Piloten und Flugunternehmen.

Der Unterhaltsbetrieb der FSB ist für die Flugbereitschaft der Flugzeuge verantwortlich. Der aktuelle Bereitschaftsgrad der Flugzeuge ist im FLAIR ersichtlich.

Der/Die Pilot ist vom Zeitpunkt des Abholens bis zur Rückgabe für das Flugzeug und das Hilfsmaterial verantwortlich. Er/Sie ist zu größter Sorgfalt verpflichtet und darf das Flugzeug nur gemäß dem Quick Reference Handbook (QRH), dem AFM und anderen offiziellen Anweisungen bedienen und einsetzen.

Der/Die Pilot hat vor Antritt des Fluges die Flugbereitschaft zu prüfen und die Übernahmekontrolle gemäß QRH bzw. AFM durchzuführen. Er/Sie ist dafür verantwortlich, dass alle notwendigen Unterlagen an Bord sind.

Wenn vor Antritt eines Fluges aufgrund der Einträge im Flugreisebuch ersichtlich ist, dass Wartungsarbeiten oder periodische Kontrollen fällig sind, muss das konkrete Vorgehen vor dem Abflug mit der FSB abgestimmt werden.

Mehrkosten, die entstehen, wenn Wartungsarbeiten auf anderen Flugplätzen durchgeführt werden müssen oder wenn Personal und Ausrüstung dorthin transportiert werden müssen, gehen zu Lasten der Piloten. Diese Regelung gilt, wenn vor Antritt des Fluges aufgrund der Einträge im Flugreisebuch erkennbar war, dass eine periodische Kontrolle erforderlich ist.

Ohne ausdrückliche Zustimmung der FSB dürfen weder Wartungs- noch Reparaturaufträge erteilt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Muss ein Flugzeug aufgrund technischer Probleme und ohne Verschulden des/der Piloten eine Zwischenlandung einlegen oder auf den Start zum Rückflug verzichten, gehen die gegebenenfalls entstehenden Reisekosten nach vorheriger Absprache mit der FSB zu Lasten der FSB.

Muss ein Flugzeug aufgrund meteorologischer Probleme eine Zwischenlandung einlegen oder auf den Start zum Rückflug verzichten, gehen die entstehenden Kosten zu Lasten des Piloten/der Pilotin.

Wenn der Pilot aufgrund eines Bedienungsfehlers oder anderer Umstände einen Schaden vermutet (z.B. nach einer harten Landung, Kollision am Boden usw.), ist er verpflichtet, dies der FSB zu melden und das Flugzeug im elektronischen Flugreisebuch entsprechend zu kennzeichnen. Die FSB behält sich vor, die elektronische Flugaufzeichnung der Avionik auszuwerten.

Der Verursacher haftet für etwaige Schäden bei Unterlassung der Meldung, sowohl gegenüber der FSB als auch gegenüber Piloten, die das Flugzeug in gutem Glauben übernehmen.

Das Flugzeug darf nicht in Betrieb genommen werden, wenn im Flugreisebuch ein Mangel eingetragen ist, der nicht behoben ist und die Sicherheit des geplanten Fluges beeinträchtigen könnte.

Die FSB stellt monatlich Rechnung für die bezogenen Leistungen. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Piloten, die die Zahlungsfrist nicht einhalten, werden vom Flugbetrieb gesperrt, bis sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind. Die Belastung von Mahngebühren und Verzugszinsen sowie die Beschreitung des Rechtswegs bleiben vorbehalten. Als Verzugszins gilt der Zins für Blankokredite der Basellandschaftlichen Kantonalbank.

Die Haftung für Schäden, die ein Mieter verursacht, richtet sich nach der einschlägigen Gesetzgebung und den von der FSB abgeschlossenen Versicherungsverträgen
gemäß Anhang 1.

Zum Schaden, den der Mieter der FSB gegebenenfalls zu ersetzen hat, gehören insbesondere auch: der Versicherungs-Selbstbehalt, die Aufwendungen für die Miete von Ersatzflugzeugen und die Rückführung der Flugzeuge, die Mietausfälle während der Dauer der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung, Verlust der Gewinnbeteiligung aus dem Versicherungsvertrag.

Bei grober Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen die vorliegenden AGB haftet der Mieter ohne Beschränkung für den gesamten Schaden. Die FSB kann nicht verpflichtet werden, Leistungen der Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht oder herbeigeführt hat.

Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Kunden und der FSB, einschließlich Schadenersatz- und Regressansprüchen, ist Liestal, Kanton Basel-Landschaft.

Für die Rechtsbeziehung zwischen der FSB und den Kunden ist ausschließlich schweizerisches Recht anwendbar. Vorbehalten bleibt die zwingende Anwendung ausländischer luftrechtlicher Bestimmungen auf dem Flughafen Basel oder bei Auslandsflügen.

1. Haftpflichtversicherung

Gesetzliche Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden Dritter ausserhalb des Luftfahrzeuges sowie für Personenschäden der Passagiere und Flugschüler am Doppelsteuer mit einem Fluglehrer (Einheitsdeckung CSL). Garantiesummen: bis vier Passagiersitze pro Luftfahrzeug CHF 10’000’000.00 Die Versicherung schliesst die Haftpflicht gegenüber Passagieren ein und unterliegt den Haftungsbestimmungen der zurzeit geltenden Fassung der Verordnung über den Lufttransport (LTrV) vom 17. August 2005 für Inland und internationale Beförderungen und, soweit anwendbar dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999 sowie der EGVerordnung Nr. 785/2004 vom 21. April 2004. Bei entgeltlichen Flügen ist dem Passagier ein Flugschein auszuhändigen.

2. Kaskoversicherung

Alle Flugzeuge der FSB sind kaskoversichert. Die Höhe des Selbstbehalts beträgt Fr. 10000 pro Schadenfall bei einem Teilschaden. Bei einem Totalschaden entfällt der Selbstbehalt.

3. Insassenversicherung

  • Tod Fr. 25’000.-
  • Invalidität Fr. 50’000.-
  • Heilungskosten 5 Jahre unbegrenzt für alle Passagiere

4. Flugschein

Werden Passagiere gegen Entgelt befördert, so muss ein Flugschein ausgestellt werden. Bei Unterlassung oder Mängel im Inhalt der Beförderungsscheine hat die Versicherung nur die Leistung in dem Umfang zu erbringen, wie wenn ordnungsgemässe Beförderungsscheine ausgehändigt worden wären. Massgeblich sind in jedem Fall die seitens der Versicherung gegenüber der Flugschule Basel AG angewendeten Versicherungsvertrags- bzw. Gesetzesbestimmungen.